Vollmacht - Ihr Schlüssel zur Vertretung

Schlüssel Abu Simbel rechts

Nur die halbe Wahrheit

Bank akzeptieren, ausser bei Anwälten, keine Vollmachten, welche nicht auf deren eigenen Formularen erteilt worden sind. Aus Beweisgründen verlangen Banken stets eine schriftliche Vollmacht, die in der Regel bei ihnen zu deponieren ist.

Vielfach vermerken die Banken in ihren Vollmachtsformularen, dass sie, sofern nähere Angaben fehlen, jede einzelne bevollmächtigte Person als zur rechtsgültigen Zeichnung berechtigt ansehen. Von der Vollmachtserteilung über den Tod hinaus machen Banken stark Gebrauch, aber nur um sich im Bedarfsfall entlasten zu können (sh. Kontensperre, unten).


eBanking

Mit der Bankvollmacht allein ist es nicht getan. Damit können gerade noch ein paar Franken in bar bezogen werden. Wer unkompliziert Rechnungen bezahlen will, benötigt ein zweites Formular für das eBanking, welches nochmals vom Kontoinhaber unterzeichnet und bei der Bank eingereicht werden muss.


Kontensperre

Wenn Banken vom Tod des Konto- oder Depotinhabers erfahren, werden dessen Vermögenswerte regelmässig gesperrt. Rechnungen des Erblassers können gnädigst eingereicht werden. Die Bank prüft diese und bezahlt sie, sofern es sich zweifelsfrei um Schulden oder Todesfallkosten handelt, vom erblasserischen Konto. Die Aufhebung der Kontensperre geschieht nur über die (einvernehmliche) Erbenvertretung, Erbteilung oder gegenüber einem Willensvollstrecker.


Compte-joint bzw. Und/oder-Konto

Einen einigermassen praktikablen Ausweg bieten Gemeinschaftskonten, welche auf mindestens zwei Personen lauten

(z. Bsp. die Eheleute Andrea Bachmann und/oder Dominique Exo Bachmann). Gemäss Vertrag mit der Bank sollte jeder unabhängig vom andern handeln können. Aber aufgepasst: Beispielsweise die PostFinance sperrt bei Tod einer der beiden Kontoinhaber trotzdem die Hälfte des Guthabens ...


Anschauungsbeispiele von Bankvollmachten.

© George Weber, Erbrecht & Notariat, Wil SG, 071 913 40 00