Vollmacht - Ihr Schlüssel zur Vertretung

Schlüssel Abu Simbel rechts

Letztwillige Verfügung

Interessanterweise kann mit einem Testament eine Vollmacht erteilt werden. Aber nur in der strengen Form eines Testamentes: Entweder eigenhändig, datiert und unterzeichnet oder notariell (und vor zwei Zeugen) beurkundet.


Eine Vollmacht, die erst im Zeitpunkt des Todes des Vollmachtgebers in Kraft tritt, kann nur in Form einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) eingeräumt werden. Der Testator, spätere Erblasser, bindet sich (auch in einem Erbvertrag) diesbezüglich nicht. Er kann betreffend einer Vollmachtserteilung jederzeit eine neue testamentarische Anordnung errichten.


Die mündliche Vollmachtserteilung über den Tod hinaus ist rein theoretisch möglich, aber unpraktisch, weil nicht beweisbar. Lebzeitig erteilte, über den Tod hinaus wirksame Vollmachten können die Erben des Vollmachtgebers, im übrigen jeder Erbe allein, nach Tod des Erblassers jederzeit widerrufen.


Willensvollstreckung

In der Regel geht es bei der Vollmachtserteilung in einem Testament um die Bezeichnung eines Willensvollstreckers. Das Mandat eines Willensvollstreckers kann seitens der Erben nicht widerrufen bzw. zurückgezogen werden. Konkurriert ein Bevollmächtigter über den Tod hinaus gleichzeitig mit einem Willensvollstrecker, so ist der Bevollmächtigte berechtigt, von seiner Vollmacht Gebrauch zu machen, solange sie nicht durch den Willensvollstrecker (oder einen der Erben) widerrufen wurde.

© George Weber, Erbrecht & Notariat, Wil SG, 071 913 40 00