Vollmacht - Ihr Schlüssel zur Vertretung

Schlüssel Abu Simbel rechts

Schriftliche Vollmacht empfohlen

Mit der Vollmacht kann eine Person eine andere Person rechtsgeschäftlich gültig vertreten. Zu Beweiszwecken wird immer eine schriftliche Vollmacht empfohlen. Gesetzlich normiert ist die Vollmacht bei der Stellvertetung im Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 32 ff. OR). In der Regel wird mit der Vollmacht auch ein Auftrag erteilt (sh. Art. 394 ff. OR). Nach dem Erlöschen der Vollmacht ist der Bevollmächtigte zur Rückgabe oder gerichtlichtlichen Hinterlegung der Vollmachtsurkunde verpflichtet.


Substitution

Eine Vollmacht ist persönlich. Sie kann vom Bevollmächtigten nicht übertragen (substituiert) werden. Ausser dieses Recht sei in der urspünglichen Vollmachtsurkunde ausdrücklich erteilt worden (sogenannte Vollmacht mit Substitutionsrecht = Übertragungsbefugnis).


Widerruf

Eine erteilte Vollmacht kann jederzeit (ganz oder teilweise) widerrufen werden. Ein Verzicht auf den Widerruf, der vom Vollmachtgeber im voraus erklärt wurde, ist ungültig (sh. Art. 34 OR).


Über den Tod hinaus?

Eine Vollmacht erlischt - sofern nicht das Gegenteil bestimmt wurde - ausserdem mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenenerklärung des Vollmachtgebers bzw. des Bevollmächtigten (sh. Art. 35 Abs. 1 OR). Selbst wenn Schlaumeier sich dieses Recht einräumen lassen, nützt es oft nicht viel. Denn Banken beispielsweise sperren beim Tod des Erblassers trotzdem Konten und Depots. Und im übrigen hat jeder Erbe (allein) das Recht, jede (lebzeitig erteilte) Vollmacht des Erblassers zu widerrufen.

© George Weber, Erbrecht & Notariat, Wil SG, 071 913 40 00